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Ist ein Schuldanerkenntnis auch wirklich für denjenigen später verbindlich, der es am Unfallort abgibt?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hätte einen Fall zu entscheiden , in dem ein 77-jähriger Autofahrer, kurz nach der Einfahrt in eine Kreuzung stark bremste, da er irrtümlich annahm, ein ca. 50 cm großes Hindernis würde ihm den Weg versperren. Der Kläger war daraufhin auf das Fahrzeug aufgefahren, weil dieser jedoch auch nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Verwirrt versicherte der ältere Herr dem aufgefahrenen Autofahrer das er „Unfallverursacher“ gewesen sei. Zudem hatte er mündlich direkt am Unfallort die Schuld anerkannt und dem anderen Autofahrer erklärt, „seine Versicherung werde den Schaden sofort ausgleichen“.
Das Gericht jedoch entschied abschließend, dass „derartige Äußerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben werden, nicht als (deklaratorisches / klarstellendes) Schuldanerkenntnis gewertet werden können“.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07)





Haftung bei Folgeschäden beim Überfahren eines auf der Autobahn liegenden Gegenstandes


Überholt ein Autofahrer, überfährt dabei z.B. eine Holzlatte auf der Autobahn mit ca. 150 km/h und beschädigt dadurch das nachfolgende Auto mit dessen Holzsplittern, so ist der Autofahrer nicht unbedingt auch für die Schäden des anderen Autos verantwortlich. Das Gericht entschied , dass ein solcher Fall sei ein „unabwendbares Ereignis sei. Die so genannte Halterhaftung sei in solchen Fällen „außer Kraft gesetzt.“ Schliesslich müsse der Autofahrer nicht damit rechnen, dass auf der Autobahn ein solches Hindernis in Form eines Holzstücks liegt. (Landgericht Hof, Az.: 12 O 383/01)





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